Mit ihrer Unterstützung ist der Beschwerdeführer den tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die im Schlichtungsverfahren zu beantworten sind, gewachsen. Die wirksame Interessenwahrung ist gewährleistet und eine zusätzliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist angesichts der geschilderten niederschwelligen Natur des Schlichtungsverfahrens nicht erforderlich. Diese Aussage lässt sich verallgemeinern; vorbehalten bleiben komplexe Fälle, die selbst die Fähigkeiten eines in finanziellen Angelegenheiten erfahrenen Beistandes übersteigen, weil sie Spezialwissen erfordern. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.