11 gaben geeignet sind und die die dafür erforderliche Zeit einsetzen können (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Gerade bei Beiständen, die ihr Amt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ausüben, sind besondere Garantien für ihre fachliche Eignung gegeben. Das Erstellen von Budgets und das Beantworten von Unterhaltsfragen gehört dabei zum üblichen Tätigkeitsinhalt eines Beistands, selbst in vielschichtigen familiären Verhältnissen.