Anders als ein Sachentscheid sind eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein Vergleich zudem nur mittels Revision anfechtbar. Beides wiegt nicht gleich schwer wie die Schwierigkeiten und Gefahren eines Entscheidverfahrens (EMMEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 ZPO). Zudem müssen keine Rechtsschriften redigiert werden und es geht auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 17.4.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht auf sich alleine gestellt. Die KESB Biel- Bienne hat eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393, 394 Abs. 1, 395 Abs. 1/3 und Art. 396 ZGB errichtet (GB 3).