BSG 161.1]). Im Unterschied zum Entscheidverfahren greift das Schlichtungsverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Oberhalb der Streitwertgrenze von Art. 212 Abs. 1 ZPO (CHF 2‘000.00) gehen Parteien nur, aber immerhin, das Risiko ein, dass sie einer Lösung zustimmen, deren Nachteile sie nicht (vollständig) überblicken und erfassen. Anders als ein Sachentscheid sind eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein Vergleich zudem nur mittels Revision anfechtbar.