17.4 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit der Unterstützung der Beiständin den sich im Schlichtungsverfahren stellenden Fragen gewachsen ist. 17.4.1 Das Schlichtungsverfahren läuft weitgehend formlos ab. Die Verhandlung besteht in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen haben. Das Ziel liegt einer gütlichen Einigung. Im Kanton Bern sind professionelle Schlichtungsbehörden eingesetzt; die Vorsitzenden verfügen über das Anwalts- oder Notariatspatent (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).