Insbesondere leidet er an psychischen Problemen (Verdacht auf Autismus) und ist körperlich unterentwickelt. 16.3 Diese Ergänzung des Sachverhalts bleibt allerdings ohne Einfluss auf das Ergebnis: Gerade wegen dessen Hilfsbedürftigkeit wurde der Beschwerde verbeiständet und die Beiständin wird in das Schlichtungsverfahren miteinbezogen werden. Aus verfahrensrechtlicher Optik ist die Benachteiligung damit kompensiert. 17. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung. Seiner Ansicht nach sei der Sachverhalt unü-