Allerdings hat der Beschwerdeführer die Verbeiständung, die psychischen Probleme sowie den Verdacht auf Asperger im Schlichtungsgesuch erwähnt und hierzu Unterlagen eingereicht. Aufgrund der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime hätte die Schlichtungsbehörde die dergestalt dokumentierten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers näher thematisieren können. In Ergänzung des Sachverhalts anerkennt die Kammer, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen persönlichen Situation befindet. Insbesondere leidet er an psychischen Problemen (Verdacht auf Autismus) und ist körperlich unterentwickelt.