119 ZPO). 16.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hierzu einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Motivationssemester absolviere, sich auf die Lehre vorbereite, dass er in rechtlichen Belangen unerfahren und dass er mit dem Schlichtungsverfahren überfordert sei (mit Hinweis auf einen Zirkularentscheid der KESB, ohne jedoch dessen Inhalt näher auszuführen). Allerdings hat der Beschwerdeführer die Verbeiständung, die psychischen Probleme sowie den Verdacht auf Asperger im Schlichtungsgesuch erwähnt und hierzu Unterlagen eingereicht.