Im Ergebnis ist das Ausserachtlassen des Gebots der Waffengleichheit nicht zu beanstanden: Entscheidend ist jedoch nicht, welche Seite zuerst anwaltliche Unterstützung bezieht, sondern wie sich die Verhältnisse im (einzig relevanten) Zeitpunkt der Gesuchseinreichung präsentierten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Gegenpartei in anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer anwaltlich vertreten liess, oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4.2). Verändern sich die Verhältnisse, kann ggf. später ein separater Antrag auf Verbeiständung gestellt werden.