9 15.2 Schlichtungsgesuch und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers datieren beide vom 26. Juli 2016. Weder im einen noch im anderen ist ein Gegenanwalt genannt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ging folglich damals selber davon aus, die Gegenseite sei nicht vertreten. Damit stimmt überein, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren ihre Anwältin erst später, am 11. August 2016, mandatiert hat (pag. 9 und pag. 10). 15.3 Im Ergebnis ist das Ausserachtlassen des Gebots der Waffengleichheit nicht zu beanstanden: