15. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich nicht auf die Waffengleichheit berufen könne, wer selber als erstes einen Anwalt beiziehe. Er führt aus, vorliegend sei aufgrund des Verhaltens in früheren Verfahren damit zu rechnen gewesen, dass sich der Vater vertreten lassen werde. 15.1 Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 139 III 475 E. 22 S. 477; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.2; BÜHLER, a.a.O., N. 49 und 54 zu Art. 119 ZPO).