118 Abs. 1 Bst. c ZPO, dass die ZPO keinen unbedingten Anspruch auf amtliche Verbeiständung gewährt, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Verbeiständung zur Wahrung der Rechte wirklich nötig ist. Dieses Auslegungsergebnis entspricht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege und steht im Einklang mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO weiterführen (und absichern) wollte. 14.3.6 Die Rüge erweist sich als unbegründet.