Die vertretene Gegenpartei soll sich nicht deswegen in einer günstigeren Lage befinden, weil der mittellosen Partei die erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Prozessrechts fehlen (RÜEGG, a.a.O., N. 12 zu Art. 118 ZPO). Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahrensfairness) erheischen es also nicht, einer Partei, die bereits über die notwendigen Kenntnisse verfügt, einen Rechtsbeistand beizugeben. Damit spricht auch dieses Auslegungselement gegen die Auffassung des Beschwerdeführers. 14.3.5 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 118 Abs. 1 Bst.