Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten; jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Neben des Zugangs zum Gericht dient die Verbeiständung auch der Fairness: Die vertretene Gegenpartei soll sich nicht deswegen in einer günstigeren Lage befinden, weil der mittellosen Partei die erforderlichen Kenntnisse des materiellen und des Prozessrechts fehlen (RÜEGG, a.a.