Aus der geschilderten Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass das Parlament lediglich die bestehende bundesgerichtliche Praxis festschreiben wollte. Damit ist jenen Lehrmeinungen, die daraus einen unbedingten (automatischen) Anspruch auf Verbeiständung ableiten wollen, die Grundlage entzogen; dies war nicht die Absicht des Gesetzgebers. 14.3.4 Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ist es, eine gewisse Waffengleichheit zu gewährleisten;