man entschied sich dann aber aufgrund des Beispielcharakters der Ergänzung für die zweite Variante (Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 25./26. Oktober 2007, S. 9). In der Rechtskommission des Ständerats wurde sodann nur noch darauf hingewiesen, dass es sich beim Antrag der nationalrätlichen Kommission allein um eine Präzisierung durch ein konkretes Beispiel handle, mit dem die bisherige bundesgerichtliche Praxis wiedergegeben werde (Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 26./27. Juni 2008, S. 8).