Dem Kommissionsprotokoll ist zu entnehmen, dass mit der Ergänzung («insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist») der Befürchtung Rechnung getragen werden sollte, bei der Anwendung des neuen Gesetzes könnte die bisher geltende Praxis betreffend die Waffengleichheit mangels ausdrücklicher Nennung im Gesetz aufgegeben werden. Im Hinblick auf die Formulierung wurde kurz diskutiert, ob der zweite Teilsatz durch «oder» oder eben durch «insbesondere wenn» eingeleitet werden sollte,