ZPO geht auf einen Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats zurück, welcher in den nachfolgenden parlamentarischen Beratungen nicht umstritten war. Dem Kommissionsprotokoll ist zu entnehmen, dass mit der Ergänzung («insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist») der Befürchtung Rechnung getragen werden sollte, bei der Anwendung des neuen Gesetzes könnte die bisher geltende Praxis betreffend die Waffengleichheit mangels ausdrücklicher Nennung im Gesetz aufgegeben werden.