Der Bundesrat ging also davon aus, dass die Vertretung der Gegenpartei lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien ist. Die heutige Fassung von Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO geht auf einen Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats zurück, welcher in den nachfolgenden parlamentarischen Beratungen nicht umstritten war.