Die anwaltliche Vertretung muss jedoch wirklich geboten sein. Kriterien dafür sind etwa die Schwierigkeit des Falles, das Postulationsvermögen und die Sachkunde der gesuchstellenden Partei sowie natürlich der Umstand, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (sonst wird das Gebot der «Waffengleichheit» verletzt). Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin kann auch für das Schlichtungsverfahren gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt (Art. 111 Abs. 1).» Der Bundesrat ging also davon aus, dass die Vertretung der Gegenpartei lediglich eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien ist.