Der Text lautete: «[Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst] die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Der Bundesrat erläuterte hierzu (Botschaft, BBl 2006 S. 7302): «Der bedürftigen Partei ist nötigenfalls auch ein Rechtsbeistand zu bestellen (Abs. 1 Bst. c). Die anwaltliche Vertretung muss jedoch wirklich geboten sein.