Wie sich aus Art. 113 Abs. 1 ZPO e contrario ergibt, sind unentgeltliche Rechtsbeistände auch im Schlichtungsverfahren zugelassen. Im Schlichtungsverfahren steht sodann die persönliche Beteiligung der Partei im Vordergrund: Sie muss, von Ausnahmen abgesehen, persönlich erscheinen und kann sich von ihrem Rechtsbeistand «begleiten», nicht aber «vertreten» lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). 14.3.3 Aus der Entstehungsgesichte der Bestimmung kann Folgendes gewonnen werden: Art. 116 Abs. 1 Bst. c des Entwurfs der ZPO (BBl 2006 S. 7438) enthielt den hier strittigen Zusatz noch nicht. Der Text lautete: «[