Er lässt beide Lesarten zu. 14.3.2 Aus der Systematik des Gesetzes lässt sich zur hier interessierenden Frage nichts gewinnen. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Verfahren gelten, insbesondere auch für das Schlichtungsverfahren. Wie sich aus Art. 113 Abs. 1 ZPO e contrario ergibt, sind unentgeltliche Rechtsbeistände auch im Schlichtungsverfahren zugelassen.