Zur Wahrung der Rechte ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes insbesondere dann notwendig, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Mit Blick auf den so verstandenen Wortlaut wird auch in der Literatur vertreten, bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei bestehe ein unbedingter Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung (namentlich von BÜHLER; in diese Richtung gehen aber auch die Meinungsäusserungen von JENT-SØRENSEN und EMMEL; vgl. E. 14.2 oben). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der Wortlaut aber durchaus zweideutig.