Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt besteht, wenn dies zur Rechtswahrung notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Der deutsche, der französische und der italienische Gesetzestext von Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO sind grammatikalisch ähnlich formuliert, sodass hieraus keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Auf den ersten Blick stützt der Wortlaut die Auslegung des Beschwerdeführers durch die beiden mit «wenn» eingeleiteten Nebensätze.