Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 142 III 102 E. 5 S. 106 mit weiteren Hinweisen). Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 139 III 201 E. 2.5.1 S. 205 f.). 14.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (vgl. E. 13.1 oben): Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt besteht, wenn dies zur Rechtswahrung notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist.