Dies entspreche auch der ratio legis. Als Anwendungsfälle nennt er Bagatellfälle oder Gesuchsteller mit ausreichenden juristischen Kenntnissen, sodass im Bezug auf das konkrete Verfahren kein Ungleichgewicht zwischen den Parteien herrsche. 14.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden.