2015, Rz. 420) sieht für Ausnahmefälle, in denen ein anwaltlicher Beistand nicht zu bestellen ist, obwohl die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, durchaus Raum. Der Wortlaut «insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist» weise darauf hin, dass dies einzig eine beispielhafte Aufzählung für die weiter vorne umschriebene Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte sei. Dies entspreche auch der ratio legis.