2013, N. 12 zu Art. 118 ZPO) erlaubt Ausnahmen vom Grundsatz der Verbeiständung, sofern sichergestellt ist, dass die mittellose Partei prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, sodass die vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Eine Verbeiständung erübrige sich dann, wenn die mittellose Partei die Voraussetzungen der Rechtskundigkeit selber erfülle und ihre Interessen selber wirksam vertreten könne. - Nach LUKAS HUBER (in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 9 ff.