213 ZPO) schreibt, dass eine Verbeiständung der gesuchstellenden Partei bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei geboten sei. Ein abweichendes Ermessen des Gerichts sei jedenfalls stark eingeschränkt (auf eigentliche Bagatellfälle mit sehr geringen Streitwerten, überblickbaren tatsächlichen Verhältnissen und einfach zu beantwortenden Rechtsfragen). - VIKTOR RÜEGG (in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art.