2013, N. 6 f. zu Art. 118 ZPO) sind Ausnahmen wohl kaum noch denkbar. Auch sie verweist auf den ausdrücklich in Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO aufgenommenen Hinweis betr. anwaltliche Vertretung der Gegenseite. - FRANK EMMEL (in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 213 ZPO) schreibt, dass eine Verbeiständung der gesuchstellenden Partei bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei geboten sei.