118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, „wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist“». Im Urteil 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4 verwendete das Bundesgericht die gleiche Formulierung und ergänzte direkt anschliessend: «Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls». 14.2 Die Lehre ist in der gestellten Frage uneins. Wie der Beschwerdeführer zurecht ausführt, gibt es durchaus Meinungen, die der Waffengleichheit ein hohes bis sehr hohes Gewicht beimessen.