5 E. 3.5: «Allerdings gibt es auch in diesen Fällen keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen»; vgl. auch BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 47 zu Art. 118 ZPO). Anders als der Beschwerdeführer dies sieht, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 nichts Gegenteiliges, wird dort (E. 4.3) doch lediglich erwogen: «Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit […], hält doch nunmehr Art. 118 Abs. 1 lit.