Das Bundesgericht leitete bisher aus dem Waffengleichheitsprinzip keinen unbedingten (automatischen) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ab. Es berücksichtigte die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei nur als einen von mehreren für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung massgebenden Gesichtspunkten (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; Urteil 5A_145/2010 vom 7. April 2010