14. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO verankerten Prinzips der Waffengleichheit. Er entnimmt dem Gesetzestext einen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sobald die Gegenseite vertreten ist. Es rechtfertigt sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 14.1 Das Bundesgericht leitete bisher aus dem Waffengleichheitsprinzip keinen unbedingten (automatischen) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ab.