ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, «wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist» (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das ein Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff.