13. Strittig ist einzig, ob im Schlichtungsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist. 13.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung ei-