2013, N. 6 f. zu Art. 118 ZPO) fliesse in einem solchen Fall aus dem Gebot der Waffengleichheit ein zwingender Anspruch auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsanwalts; ein Beistand nach Erwachsenenschutzrecht genüge nicht. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich nicht auf die Waffengleichheit berufen könne, wer zuerst einen Anwalt mandatiere, sei ohnehin nicht haltbar. Im vorliegenden Fall sei nämlich klar gewesen, dass sich der Prozessgegner vertreten lassen werde. IV.