indem sie auf die schwierige persönliche und soziale Situation sowie die psychischen und physischen Probleme des Beschwerdeführers (keine altersgerechte Entwicklung; Verdacht auf Autismus) nicht eingegangen sei. Er sei zwar verbeiständet, doch müsse sich die Beiständin bereits um ihn – den Beschwerdeführer – mitsamt seien persönlichen und sozialen Herausforderungen kümmern. Deshalb könne sie sich nicht noch zusätzlich gegenüber der Gegenanwältin behaupten.