12. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst mit folgenden Argumenten: - Der Prozess betreffe seine Interessen in schwerwiegender Weise (Existenzsicherung während der Erstausbildung). Ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 1‘200.00 während drei bis vier Jahren übersteige der Streitwert CHF 50‘000.00. Die zu beurteilende Thematik sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3) sowohl konfliktträchtig wie auch rechtlich komplex. In rechtlicher Hinsicht seien Art. 276 und 277 ZGB zu prüfen.