Der Beschwerdeführer stehe unter einer kombinierten Beistandschaft. Diese umfasse insbesondere die Vertretung bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten. Da im Schlichtungsverfahren nichts Bindendes entschieden werden könne, sei die Unterstützung durch den Beistand ausreichend und die Bestellung eines Anwalts nicht nötig.