11. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Wesentlichen aus drei Gründen: - Der Fall sei für den Beschwerdeführer zwar wirtschaftlich einschneidend. Der Sachverhalt sei jedoch nicht unübersichtlich und es seien keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen. Der Anspruch auf Mündigenunterhalt beurteile sich vorliegend mehr nach mathematischen als nach rechtlichen Kriterien. - Der Beschwerdeführer stehe unter einer kombinierten Beistandschaft.