10. Im Beschwerdeverfahren gilt das strikte Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Die erst oberinstanzlich zu den Akten gereichten Urkunden (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde) werden deshalb aus den Akten gewiesen. III.