9. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids. Eine thematische Einschränkung auf jenen Punkt, in welchem der Beschwerdeführer vorinstanzlich unterlegen ist, fehlt. Aus dem reformatorischen Antrag (vollumfängliche Gewährung der uR) und der Rechtsmittelbegründung geht jedoch klar hervor, dass die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZPO) nicht abgeändert werden soll. Bei dieser Auslegung der Rechtsmittelanträge ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Gewährung der uR für die Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren in Rechtskraft erwachsen ist.