6. Angefochten ist ein die uR teilweise (nämlich betreffend die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands) verweigernder Entscheid einer Schlichtungsbehörde. Hiergegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b ZPO). 7. Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).