4. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2016 (pag. 25 ff.) beantragt der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern die Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde und die Gewährung der «umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege» unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt (Verfahren ZK 16 499). Im gleichen Umfang ersuchte er auch oberinstanzlich um uR (Verfahren ZK 16 500). 5. Die Gegenpartei im Hauptverfahren verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 43 ff.). 2 II.