3. Die Vorinstanz bejahte die Prozessarmut des Beschwerdeführers und qualifizierte den Prozess als nicht aussichtslos. Entsprechend bewilligte sie dem Beschwerdeführer die uR. Allerdings beschränkte sie diese auf die Gerichtskosten. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigerte sie, indem sie das uR- Gesuch «soweit weitergehend» abwies (pag. 18 ff.).