2. Der Beschwerdeführer fordert von seinem Vater die Zahlung von Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierzu hat er bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (kurz: uR) inkl. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht (pag. 1 ff.).