Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 16. September 2016 (JBS 16 1079) Regeste: - Ob aus Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO («Waffengleichheit») bei anwaltlich vertretener Gegenseite ein Anspruch auf einen Anwalt fliesst, ist im Einzelfall zu prüfen (E. 14). - Besteht eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft, ist dem Kläger im Schlichtungsverfahren betr. Mündigenunterhalt i.d.R. kein Anwalt beizuordnen (E. 17). Erwägungen: I.