3. 3.1 Die Anschlussberufung der E._______ AG (Anschlussberufungsklägerin) wird abgewiesen. 3.2 Die Gerichtskosten der Anschlussberufung werden auf CHF 7‘500.00 bestimmt und der Anschlussberufungsklägerin zur Zahlung auferlegt. Es ist ihr hierfür separat Rechnung zu stellen. 3.3 Die Anschlussberufungsklägerin wird verpflichtet, den Berufungsklägern eine Parteientschädigung von CHF 2‘169.70 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 21. Juni 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: